Kategorie: Online Marketing

Aktuelles BGH Urteil zu Cookies: Cookies zu Werbezwecken sind nur mit aktiver Einwilligung möglich

Die Gerichte sind sich nun einig, dass Webseitenbetreiber eine aktive Einwilligung der Besucher benötigen, um Cookies setzen zu können. Diese Einwilligung muss auch vom Nutzer ausgehen, eine bereits im Voraus ausgewählte Checkbox im Cookie Banner ist nicht ausreichend. In diesem Beitrag erklären wir, was dieses Urteil für Webseitenbetreiber genau bedeutet.

Der EuGH und aktuell auch der BGH (I ZR 7/16 ) haben entschieden, dass der Besucher der Website bei einer Zustimmung bei bestimmten Cookies aktiv einwilligen muss. Schon vorher ausgewählte Checkboxen sind nicht gestattet.

Fast alle kommerzielle Websites nutzen heutzutage Cookies. Sie sind auch praktisch und können zum Beispiel dafür benutzt werden, Inhalte von Warenkörben oder Daten für Nutzer Logins zu speichern. Außerdem werden Cookies genutzt, um einen Websitebesucher wieder zu erkennen, wenn er die Seite erneut besucht. Dann kann man ihn gezielt mit Werbung bespielen.

An dieser Stelle kann auch die DSGVO nicht helfen. Hier werden zwar viele Fragen geklärt, aber nicht die Frage der Cookies. Ob man für Cookies eine echte Einwilligung benötigt und wenn ja für welche Cookies, sollte die ePrivacy-VO schon im Jahr 2018 klären. So wie es aussieht, wird diese Verordnung auch nicht im Jahr 2020 in Kraft treten.

Nicht zu verwechseln ist die nicht existierende ePrivacy-VO mit den in Deutschland niemals umgesetzten ePrivacy Richtlinien. Hier galt deshalb zur Fragen der Einwilligung das alte TMG. In diesem Zusammenhang wird von den „notwendigen Cookies“ gesprochen. Dies führt dazu, dass im Moment die Einwilligung nicht für alle Cookies gilt, sondern nur die notwendigen wie Tracking Cookies von Drittanbietern.

Es gibt keine Liste, die eine Übersicht der notwendigen Cookies bereitstellt. Als notwendig werden Cookies bezeichnet, die technisch für den Betrieb einer Website und deren Funktionen erforderlich sind. Also ist die Rede von der technischen Notwendigkeit und nicht den wirtschaftlichen Überlegungen. Tracking- und Affiliate Cookies sind für die Funktion einer Website nicht erforderlich und gehören somit nicht zu den notwendigen Cookies. Aus diesem Grund benötigen sie eine Einwilligung.

Ein „Durch Weitersurfen akzeptieren Sie alle Cookies“ Banner oder ein Cookie Banner mit vorangekreuzter Checkbox reicht für die Einwilligung nicht aus.  Das Cookie-Banner muss die Cookies blockieren, bis eine Einwiligung durch den Nutzer erfolgt ist.


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert